Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der novacare® gmbh
- Allgemeines
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Ein Anerkenntnis abweichender AGB unserer Geschäftspartner kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
1.2. Soweit Geschäftsbedingungen unserer ausländischen Zulieferer, die wir auf Verlangen vorlegen, von unseren AGB abweichen, gelten diese auch gegenüber dem Besteller.
1.3. Für Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen gelten unbeschadet nachfolgender Regelungen unsere Allgemeinen Service Bedingungen (AGB-Service).
- Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
2.1. Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Es gilt ausschließlich der schriftliche Inhalt der Auftragsbestätigung, etwaige davon abweichende mündliche Zusagen bei Verkaufsverhandlungen sind ebenso unbeachtlich wie davon abweichende Kostenvoranschläge. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, können wir unsere Leistung so lange verweigern, bis der Kunde seinerseits seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat (z.B. Vorkasse). Dies gilt auch dann, wenn die die Besorgnis tragenden Anhaltspunkte uns bereits bei Vertragsschluss bekannt waren.
2.2. Abbildungen und Beschreibungen der ausgelieferten Waren in Prospekten, Preislisten, Katalogen etc. sind für die Ausführung nicht verbindlich. Dies gilt ebenso für die auf unterschiedlichen Ausfall des Materials oder auf technische Gründe zurückzuführende Abweichungen in Farbe, Oberflächenglanz und Bezugsmaterial. Ebenso sind materialbedingte oder sonst unvermeidbare Toleranzen möglich. Abweichungen in der technischen Ausführung bleiben vorbehalten.
2.3. Entwürfe, Pläne und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie auf Verlangen an uns zurückzugeben.
2.4. Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Lieferungen erfolgen für die unterschiedlichen Sortimentsgruppen zu jeweils folgenden Konditionen:
Für alle Sortimentsartikel mit einem Gurtmaß von bis zu 3 m bei Lieferungen nach Österreich bzw. 3,60 m bei Lieferungen innerhalb Deutschlands und einem Maximalgewicht von 31,5 kg gelten die in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Lieferkonditionen.
Lieferung mit größerem Gurtmaß oder von Einrichtungsgegenständen, z.B. Therapieliegen, Pilatesgeräte, Trainingsgeräte erfolgen grundsätzlich ab Werk. Alle Frachtkosten wie z.B. Rollgelder, Flächenfracht, Zustellgebühren usw. sind ohne anderslautende Vereinbarungen vom Empfänger zu tragen. Die Wahl der günstigsten Versendungsart liegt bei uns.
2.5. Die bei Versand entstehenden Verpackungen werden grundsätzlich nur dann zurückgenommen, wenn der Besteller die Verpackungen frei Haus an uns zurückschickt.
2.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Fracht, Verpackung, Gefahrenübergang
3.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.2. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
3.3. Dem Besteller obliegt die Sicherung und Durchsetzung der aus einem Transportschaden entstehenden Ansprüche. Zu diesem Zweck werden Ersatzansprüche gegen den Transporteur an den Besteller abgetreten, der diese Abtretung annimmt.
3.4. Die Absätze 3.1. bis 3.3. gelten nur, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §§ 474 ff BGB handelt.
3.5. Einrichtungsgegenstände (z.B. Therapieliegen, Pilatesgeräte, Trainingsgeräte) werden frei Bordkante angefahren. Zum Abladen und Einbringen der Einrichtungsgegenstände in die Praxisräume hat der Besteller auf seine Kosten ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
3.6. Wir sind berechtigt, die Lieferung auch in Teilmengen auszuführen und in Rechnung zu stellen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Aus der Sphäre des Bestellers resultierenden Erschwernisse und Verzögerungen in der Anlieferung und die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, auch wenn ansonsten frachtfreie Lieferung vereinbart war.
3.7. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage gelieferter Geräte oder Bauteile erfolgen, falls nicht anders vereinbart, gegen gesonderte Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand. Zum vereinbarten Liefer- und Montagetermin müssen die bauseits zu erbringenden Vorleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Aus baulichen Gründen notwendig werdende Nebenarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Wird durch sein Verschulden die Montage unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, so trägt der Besteller die uns daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden. Die bauseits verlegten Leitungen haben den vorliegenden Anschlusszeichnungen zu entsprechen. Bauliche Veränderungen an vorhandenen Strom- und Wasserinstallationen können von uns nicht übernommen werden.
- Lieferfristen, Liefertermine und Unmöglichkeit
4.1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der zurückgeschickten und unterschriebenen Auftragsbestätigung. Ausdrücklich garantierte Fristen und Termine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie sind eingehalten, wenn wir Versandbereitschaft gemeldet haben.
4.2. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist von 4–6 Wochen möglichst gleichmäßig abzurufen.
4.3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Lieferkreditlimits voraus.
4.5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50% des Wertes der Lieferung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 100% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.6. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung und Montage am vereinbarten Abnahmeort und Termin abzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.7. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Anspruch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf vergeblicher Aufwendungen auf 50% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns erstandenen Ausfall.
5.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5.6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Allein oder Miteigentum für uns.
5.7. Zur Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab.
5.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Jede Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung bearbeitet, behandelt oder verändert worden ist oder wenn unsere Gebrauchsanweisungen nicht befolgt worden sind. Wir gehen bei beschädigten Siegeln davon aus, dass eine derart unsachgemäße Handhabung erfolgte.
6.3. Für medizintechnische Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 deren Anwendung einer regelmäßigen Instandhaltung unterliegt (MPBetreibV), kann nur dann Gewähr geleistet werden, wenn regelmäßige Wartungsintervalle eingehalten werden.
6.4. Wir selbst räumen dem Besteller keine Garantien ein.
6.5. Sofern in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbemitteln Garantien aufgeführt sind, handelt es sich dabei ausschließlich um einen Hinweis, dass der jeweilige Hersteller eine solche Garantie entsprechend seinen Bedingungen anbietet. Es obliegt dabei dem Besteller, sich eigenständig über die entsprechenden Voraussetzungen der Garantie des jeweiligen Herstellers zu informieren.
6.6. Die Absätze 6.2. und 6.3. gelten nur, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt.
- Haftung, Verjährung
7.1. Wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
7.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers (z.B.: Schäden an anderen Sachen) ist ganz ausgeschlossen. Dies (Punkt 7.2 Satz 1 und 2) gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
7.3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.4. Die Haftung für Verzug richtet sich nach Punkt 4.5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 4.7.
7.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.6. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs gegen uns.
7.7. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, erstreckt sich die Haftung gemäß Punkt 7.1. auf die Verletzung jedweder Vertragspflichten. Weiterhin greifen die in Satz 1 und 2 des Punktes 7.2. normierten Beschränkungen nicht.
- Vorzeitige Fälligkeit und Rücktrittsrecht
8.1. Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte schlechte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches.
8.2. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. Dies (Punkt 9.1.) gilt nicht gegenüber Verbrauchern 9.2. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist unser Geschäftssitz.
Stand 11/2021
AGB-Service
- Allgemeines
1.1. Unsere AGB-Service gelten unbeschadet der Wirksamkeit unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen) für uns vorgenommene Serviceleistungen.
1.2. Die zum Service und Aufbereitung überlassenen Medizinprodukte werden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745, des MPDG und der MedBetreibV behandelt. Sofern, auf der Grundlage der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, RKI, der DGKH und der DIN EN ISO 13485 validierte Verfahren für die Aufbereitung von Medizinprodukten bestehen, sind diese anzuwenden.
- Leistungen
2.1. Service und Aufbereitung angewendeter Medizinprodukte
2.1.1 Service und Aufbereitung angewendeter Medizinprodukte werden gemäß der RL (siehe 1.2) durchgeführt. Mängel, die bei der Aufbereitung entdeckt werden und die eine einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleisten, werden dem Auftraggeber in Form eines Kostenvoranschlages angezeigt. Wenn erforderlich, werden defekte Teile durch neue ersetzt.
2.1.2 Erhält die novacare® gmbh auch nach 2-maliger Erinnerung und nach Ablauf von 14 Wochen keinen Auftrag/Antwort, wird das Produkt kostenpflichtig entsorgt.
2.2. Ersatzstellung von Austauschgeräten zur Überbrückung während der Servicezeit. (Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Anti- Dekubitus-Wechseldrucksysteme)
2.2.1 Auf Wunsch kann der Auftraggeber anstelle des aufbereiteten/reparierten Eigensystem ein gleichwertiges System aus dem novacare® Austauschlager zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten für die Aufbereitung & Reparatur des eingesandten Systems.
2.3. Serviceleistungen an stationären Geräten am Betriebsort.
2.3.1 Kundendienstbesuche und Instandsetzungen am Aufstellungsort werden nur für stationär betriebene Geräte durchgeführt. Andere (transportable) Geräte, für die eine Serviceleistung beansprucht wird, sind sicher verpackt (in Originalverpackung), unter Verwendung des der Lieferung beigelegten Service-Auftrags einzusenden. AGB-Service
2.3.2 Bei Inanspruchnahme des Kundendienstes gehen die Kosten für Fahrt und Arbeitszeitausfall zu Lasten des Auftraggebers. Das Auswechseln von Verschleißteilen durch den Kundendienst ist auch während der Gewährleistungszeit kostenpflichtig.
2.3.3 Instandsetzungen oder Eingriffe in das Gerät dürfen nur durch uns oder von uns ermächtigten Kundendienststellen vorgenommen werden. Lässt der Anwender Eingriffe durch Dritte zu, so erlischt der Gewährleistungsanspruch. Der Anwender haftet dann vollumfänglich für Schäden, es sei denn er weist nach, dass diese unabhängig vom Eingriff auf einen Mangel zurückzuführen sind.
2.3.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz etwaiger Folgeschäden sind im Falle eines unzulässigen Eingriffes ausgeschlossen, soweit diese nicht aufgrund nicht zur Disposition der Parteien stehender gesetzlicher Bestimmungen zu leisten sind.
2.3.5 Gewährleistungen durch den Auftragnehmer beinhalten nicht Transportkosten vom Auftraggeber zum Auftragsnehmer bzw. beim Auftraggeber entstandenen Mehraufwendungen.
- Kosten/Lieferbedingungen/Zahlung
3.1. Grundlage der Kosten für Instandhaltung und Aufbereitung ist die jeweils aktuell gültige Service-Preisliste
3.2. Grundlage der Liefer- und Zahlungsbedingungen sind die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der novacare® gmbh.
- Sicherheitsbestimmungen
4.1. Grundsätzlich
4.1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Handhabung von Medizinprodukten (Betreiben, Anwenden) die in der Verordnung (EU) 2017/745, dem MPDG, der MedBetreibV und den RKI-RL für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorgeschriebenen Bestimmungen einzuhalten und anzuwenden. Dazu gehört auch die Einhaltung der vom Gesetzgeber angegebenen Wartungsintervalle.
4.1.2 Sollten angegebene Wartungsintervalle nicht eingehalten werden, so besteht die Gefahr des Verlustes der Gewährleistungsansprüche.
4.2. Besondere Vereinbarungen
4.2.1 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, jedenfalls vor Versand, über besondere Infektions-/Kontaminationsrisiken der zur Instandhaltung vorgesehenen Produkte. Diese Informationspflicht besteht auch, soweit ein solches Risiko aufgrund eines vorherigen Einsatzes nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Die Verpackung ist in jedem Fall (auch ohne Gefährdung) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
4.2.2 Im Falle eines möglichen Kontaktes mit meldepflichtigen Erregern oder anderweitiger Kontamination behalten wir uns vor, besondere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, deren Kostenaufwand im Einzelfall zu bestimmen ist oder aber die Serviceleistung gänzlich abzulehnen.
4.2.3 Für Folgen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter und unzureichender Information haftet der Auftraggeber.
4.2.4 Im Falle der Erkrankung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder mit dem überlassenen Produkt sonst in Kontakt getretener Dritter, hat der Auftraggeber uns den Einsatz des Produktes vom Zeitpunkt des Kaufes bis zur Übersendung zur Serviceleistung unter Bekanntgabe der jeweiligen Krankheitsbilder der Patienten lückenlos nachzuweisen. Gelingt dies nicht, so gilt der Nachweis der Ursächlichkeit der Informationspflichtverletzung für die Erkrankung der benannten Personen als erbracht.
4.2.5 Soweit der Auftraggeber uns auf Nachfrage im Schadensfalle (Erkranken von Mitarbeitern etc.), die in seinem Gefahrenbereich, auch in der Vergangenheit, aufgetretenen Erreger/Krankheiten nicht bekannt gibt, gilt der Nachweis der Ursächlichkeit der Erkrankung durch den Kontakt mit vom Auftraggeber überlassenen Produkten als erbracht.
- Gewährleistungsbestimmungen für medizintechnische Produkte
5.1. Die Gewährleistungen richten sich nach den gesetzl. Bestimmungen.
(Stand 03/2023)
Zusatz AGB-Service
Funktionskontrolle
Die Funktionskontrolle beinhaltet die Überprüfung und Dokumentation der betriebsrelevanten Gerätedaten, sowie einen Filterwechsel. (nur novacare Steuergeräte)
Servicecheck: Matratze & Auflagen
Ein Servicecheck an Matratzen wird nur in Kombination mit einer Reinigung durchgeführt.
Inspektionen
Die Geräteinspektion beinhaltet jeweils den Tausch aller Verschleißteile und aller defekten Teile (wie Timingmotor, Membraneinheiten, Filter). Inspektionen sind die Voraussetzung für einen störungsfreien Betrieb und sollten je nach Gerätetyp alle 12 -24 Monate (Betriebszeit) durchgeführt werden. Lesen Sie hierzu bitte die Angaben in der Gebrauchsanweisung.
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen am Steuergerät eine Prüfung nach DIN EN 62353 (VDE0751) durchgeführt, ein Prüfprotokoll sämtlicher relevanter Funktionen erstellt und eine Prüfplakette angebracht.
Reinigung
Aufgrund der Hygienerichtlinien erfolgt grundsätzlich eine kostenpflichtige Reinigung der Systeme vor Überprüfung. Diese wird auch dann durchgeführt, wenn ein Hygienezertifikat beigelegt wurde. Die Systeme werden gereinigt und mit einen DGHM/VAH/RKI-gelisteten Desinfektionsmitteln desinfiziert.
Das System wird auf seine Funktionstauglichkeit geprüft, defekte Teile (wie z.B. Zellen) werden automatisch von uns getauscht und gesondert berechnet. Das System wird in Schutzfolie eingeschweißt. Die Reinigung der Auflage wird mit einem Zertifikat dokumentiert.
Vorabaustausch
In dringenden Fällen stellen wir Ihnen gerne ein Steuergerät/eine Auflage vorab zur Verfügung. Erhalten wir das reklamierte Gerät nicht innerhalb 14 Tagen zurück, so wird der Neupreis berechnet.
Stand 03/2023